Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 10.2009
I. Vertragsabschluß
1.Der Auftraggeber beauftragt mit Abschluß eines Vermittlungsvertrages den Vermittler,
im Namen des Auftraggebers das im Vermittlungsauftrag beschriebene Fahrzeug im Raum
der Europäischen Union EU zu bestellen.
2.Der Vermittlungsauftrag ist abgeschlossen, wenn der Vermittler die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
3.Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
4.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vermittlungsvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermittlers.
II. Neuwagenvermittlung
1.Für die Vermittlung des Neuwagens gilt deutsches Recht.
2.Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß ihm der ausländische Vertragspartner
frühestens mit Lieferung des Fahrzeuges offengelegt wird.
3.Der Auftraggeber verzichtet auf die Offenlegung der Einkaufsrechnung des Vermittlers.
III. Preise
1.Der Preis des Fahrzeuges versteht sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19%. Bei Lieferungen ausserhalb Deutschlands wird netto fakturiert, die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten. Überführungskosten: Die Überführungskosten sind, sofern nicht anders geregelt, frei Betriebssitz oder frei Haustüre Kunde im Preis enthalten.
Mehrwertsteuer: Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt beide Vertragspartner zu einer Preisanpassung.
2.Preisbindung/Preisgarantie: Sofern Preisbindung vertraglich nicht geregelt ist, gilt Preisbindung.
Bei einem Vermerk der fehlenden Preisbindung werden etwaige Preiserhöhungen des Herstellers weiterberechnet. Der Auftraggeber kann im Falle der fehlenden Preisbindung vom Vermittler einen schriftlichen Nachweis in Form der im Land des Lieferanten gültigen Herstellerpreisliste fordern.
IV. Zahlung
1.Bei Fahrzeugbestellung ist keine Anzahlung fällig. Der Kaufpreis ist bei Lieferung des Fahrzeug fällig. Es können anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.
2.Die Zahlung hat bei Kundenauslieferung per Banküberweisung, bei Abholung per Banküberweisung oder LZB-Scheck zu erfolgen. Bei Abholung am Firmensitz muss der zu überweisende Betrag spätestens bei Lieferung auf dem Konto des Vermittlers eingegangen sein.
2A. Bei Lieferungen direkt zum Kunden wird das Fahrzeug im voraus geliefert. Zahlung nach Zustellung einer Rechnung innerhalb 48 Stunden nach Übergabe per Überweisung.
Nach Geldeingang werden die original Dokumente per Einschreiben versendet.
3.Bargeldzahlungen sind nur bei Abholung am Betriebssitz in Satteldorf möglich.
4.Gegen die Ansprüche des Vermittlers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vermittlungsauftrag beruht.
5.Verzugszinsen werden mit fünf Prozent p.a. über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Das Fahrzeug bleibt bis Erfüllung sämtlicher Pflichten aus dem Vertrag Eigentum des Vermittlers.
2. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, gilt für den Käufer ein Verfügungsverbot über das Fahrzeug. Er darf es weder selbst nutzen noch darf er anderen eine Nutzung einräumen.
VI. Lieferung und Lieferverzug
1.Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vollständigkeit aller Unterlagen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt die Lieferfrist von neuem.
2.Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins oder einer unverbindlichen Lieferfrist dem Vermittler eine Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist von vier Wochen ist der Auftraggeber berechtigt vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermittlers geltend gemacht werden und beschränkt sich höchstens auf fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Der Vermittler haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3.Der Vermittler ist von der Lieferung freigestellt, wenn das Fahrzeug vom Vorlieferanten nicht geliefert wird oder wenn ein Import durch Gesetzesänderungen wesentlich erschwert wird. Schadenersatz wegen Nicherfüllung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
4.Höhere Gewalt beim Vermittler oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, zum Beispiel durch Krieg, Streik, Aussperrung, die den Vermittler ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern das Fahrzeug innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen solche Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
5.Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Fahrzeuges sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
VII. Abnahme
1.Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von zwei Tagen nach Zugang
der Lieferung das Fahrzeug am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Fahrzeug abzunehmen.
2.Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Fahrzeuges länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so kann der Vermittler dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vermittler berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
Verlangt der Vermittler Schadenersatz, so beträgt dieser fünfzehn Prozent des vereinbarten Brutto-Kaufpreises. Der Kaufpreis ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermittler einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
VIII. Ausstattung, Ausstattungsabweichungen, Schäden
1. Änderungen der Fahrzeugausstattung zwischen Vertragsabschluss und Bereitstellung des Fahrzeugs werden dem Kunden, soweit möglich, sofort nach Kenntnis mitgeteilt.
2. Geringwertige Differenzen zwischen der Ausstattung des Fahrzeugs bei Bestellung und bei Bereitstellung berechtigen den Käufer nicht zur Abnahmeverweigerung oder zur Kaufpreisminderung. Geringwertige Differenzen sind beispielsweise andere, jedoch qualitativ ähnliche Polsterungen, Becherhalter, Fächer, Schubladen oder ähnliche wertmäßig unter 100 Euro liegende Accessoires.
3. Erhebliche Differenzen zwischen der Ausstattung des Fahrzeugs im Vermittlungsauftrag und bei Bereitstellung berechtigen den Käufer zur Minderung des Kaufpreises, bei sehr erheblichen Differenzen auch zur Abnahmeverweigerung.
3a. Erhebliche Differenzen sind beispielsweise fehlende el. Fensterheber, Zentralverriegelungen, Lenkrad mit Lederbezug, Klimaanlage statt Klimaautomatik, Sitzheizung, Mittelarmlehne, Bordcomputer, Alufelgen, Seitenairbags. In diesem Fall hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung in Höhe des Bestellwertes. Der Wert des Ausstattungsmerkmals entspricht nicht den Kosten einer Nachrüstung, sondern lediglich dem anfallenden Aufpreis bei Neubestellung, sofern es als Extra ab Werk bestellt worden wäre. Ist der Wert anhand einer Preisliste für diesen Typ nicht zu ermitteln, dient zur Wertermittlung ersatzweise eine Preisliste eines von EU-Autogarage ausgewählten Mitbewerbers in der gleichen Fahrzeugklasse.
4. Sehr erhebliche Differenzen sind ausschließlich fehlende Klimatisierung, ABS, ESP, Fahrerairbag, Beifahrerairbag, Schiebedach, falsche Karosserieform oder falsche Getriebeart. In diesem Fall besteht keine Abnahmeverpflichtung des Käufers. Hat der Käufer die Ware schon erhalten, muss er binnen 24 Stunden den Mangel anzeigen, ansonsten hat er nur Anspruch nach Par VII, Abs. 4. Die etwaige Rückabwicklung geschieht Zug um Zug und schließt auch die Erstattung der dem Käufer entstandenen Abholkosten von maximal 400 Euro ein. Mit der Rückabwicklung oder der Annahmeverweigerung erlischt der Vertrag.
Bei Abweichung der Außenfarbe oder der Polsterfarbe ist zur Einstufung nach Abs. 2, 3 oder 4 entscheidend, ob es sich um eine starke oder weniger starke Abweichung handelt. Änderungen seitens der Hersteller, die auf Verlangen nachgewiesen werden müssen, berechtigen den Kunden zu keinerlei Anspruch.
EU-Autogarage hat mehrere Kontrollmechanismen bei der Bearbeitung eines Auftrags eingebaut, um die beschrieben Differenzen so weit als irgend möglich zu vermeiden und verpflichtet sich zu größtmöglicher Sorgfalt.
5. Schäden. Sichtbare Schäden müssen bei Abnahme von der zustellenden Person (Fahrer) auf dem Frachtschein quittiert werden. Im Falle einer Reklamation muss ein kostenfreier Kostenvoranschlag / ein Angebot innerhalb
5 Tage nach Lieferung vorgelegt werden. Nach dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr berücksichtigt.
IX. Fahrzeugdokumente / Garantieregelung
1. Das Fahrzeug wird zulassungsfertig mit der EWG-Betriebserlaubnis/COC oder mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief seit Oktober 2005) bereitgestellt.
2. Alle Fahrzeuge sind mit einer 24- oder 36-monatigen Herstellergarantie versehen. Garantie-/Servicehefte werden nach Anmeldung des Fahrzeugs durch den Kunden und anschliessender Zusendung einer Fahrzeugscheinkopie nachträglich ausgehändigt.
3. Der Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Herstellers.
4. Die Garantieleistungen des Herstellers bleiben vom Vermittlungsvertrag unberührt und sind im Garantiefall direkt zwischen Auftraggeber und dem Fahrzeughersteller bzw. den Vertragshändlern in dem Land, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist, abzuwickeln.
5. Dem Käufer ist zur Erhaltung seiner Gewährleistungs-/Garantieansprüche zwingend vorgegeben, alle Inspektions- und Wartungsarbeiten in autorisierten Hersteller-Vertragsbetrieben gemäss dem im Scheckheft angegebenen Intervallen ausführen zu lassen. Alle Inspektionen sind kostenpflichtig.
Gewährleistungs-/Garantiearbeiten können nur in autorisierten Hersteller-Vertragsbetrieben ausgeführt werden. Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Der Käufer wurde darauf hingewiesen, dass die Garantiezeit bei einer ausländischen Tageszulassung (in der Bestellung vermerkt) gegebenfalls bereits begonnen hat. Grundsätzlich gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers, Garantiebeginn bei Auslieferung des ausländischen Lieferhändlers.
X. Haftung
1. Der Vermittler haftet für Schäden -gleich aus welchem Rechtsgrund- wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt VI abschließend geregelt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermittlers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermittlers.
2. Bei sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Wohnsitz im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



